Alternative Bewirtschaftungsvertrag

Wir „ackern“ für den Erfolg unserer Kunden!

Wollen Sie weiterhin „Herr“ über Ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen sein und bleiben? dann bieten wir Ihnen einen Bewirtschaftungsvertrag an. Der entscheidende Unterschied zu einer Verpachtung ist, dass Sie nicht „außen vor“ sondern weiterhin „mitten drin“ sind.

Unsere Kunden entscheiden weiterhin wie gewirtschaftet wird. Sie sind maßgeblich an der Anbauplanung beteiligt. Die Umsetzung aller getroffenen Entscheidungen übernehmen wir. Unsere Kunden können sich dann um andere Dinge des Betriebes kümmern. Oder ganz einfach die gewonnene Freizeit genießen.

Je nach Ausgestaltung des Bewirtschaftungsvertrages behalten unsere Kunden weiterhin den Status eines landwirtschaftlichen Unternehmens und bekommen entsprechend den Zahlungsansprüchen die Flächenbeihilfen. Ferner steht der Erfolg unseren Kunden zu.

Zusätzlicher Vorteil: Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um Dienstverträge nach § 611 ff BGB oder um Werksverträge gem. § 631 ff BGB. Diese Vertragsform erlaubt eine hohe Flexibilität und ist gegenüber der Landwirtschaftsbehörde nicht anzeigenpflichtig. Der Bewirtschaftungsvertrag unterliegt auch nicht der Erlaubnispflicht des Verpächters nach § 589 BGB.

Entlohnung: Zwischen drei Möglichkeiten können unsere Kunden wählen.

  • Ausschließliche Entlohnung der einzelnen Arbeitsgänge,
  • Entlohnung mit Pauschalhonorar, je nach Fruchtart festgelegt und
  • Pauschalhonorar (wie b), aber mit erfolgsabhängiger Tantieme.

Falls wir Ihr Interesse geweckt haben, dann rufen Sie uns an! In einem vertraulichen Gespräch können wir auf Ihre speziellen Wünsche eingehen.